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WEITERBILDUNG SOLL PRIVATSACHE BLEIBEN

"Lebenslanges Lernen" wird heute zwar von den Arbeitnehmern allerorten gefordert, und viele folgen diesem Ruf auch bereitwillig. 39 Prozent der Erwachsenen besuchen Weiterbildungskurse, zeigen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik. Die Unterschiede sind allerdings gross: Es bilden sich vor allem die bereits gut Qualifizierten weiter. Und längst nicht alle, die möchten oder dies für ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders nötig hätten, finden den Zugang zum existierenden, in vielen Bereichen unübersichtlichen, teuren und qualitativ kaum kontrollierten Angebot. Im Parlament ist denn auch wiederholt die ordnende und fördernde Hand des Bundes anbegehrt worden. Das jüngste Resultat ist ein noch unveröffentlichter Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe, der jenen, die danach gerufen haben, allerdings keine Freude bereiten wird.

Aufgabe der Sozialpartner
Die Arbeitsgruppe, die aus Vertretern verschiedener Fachstellen bestand und von der Direktion für Arbeit im Volkswirtschaftsdepartement geleitet wurde, hat insbesondere die Aufnahme von Bestimmungen über den Anspruch auf Weiterbildung und deren Finanzierung ins Obligationenrecht geprüft. Eine entsprechende Ausweitung des Arbeitsrechts war vom Nationalrat mit der Überweisung eines Postulates von Gewerkschaftsbund-Präsident Paul Rechsteiner (sp., St."Gallen) verlangt worden. Der Bericht erteilt der Forderung nun eine klare Absage. Begründung: Auf neue Staatseingriffe sei zu verzichten, die Regelung der Weiterbildung solle Aufgabe der Sozialpartner bleiben. Ein gesetzliches Recht auf Weiterbildung würde zudem kaum lösbare Abgrenzungsprobleme mit sich bringen, befanden die Fachleute: Was überhaupt wäre berufsorientierte Weiterbildung - zum Beispiel auch ein Arabischkurs für einen Bauarbeiter?

Die Folgerungen basieren auf einer Analyse der geltenden Bestimmungen in der Bundesverfassung, im Obligationenrecht und in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sowie auf einem Vergleich mit der Situation in anderen Ländern. Viele Gesamtarbeitsverträge gewähren ein Recht auf drei bis fünf bezahlte Weiterbildungstage pro Jahr, und die Finanzierung der Kurse wird paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Für gut die Hälfte der Arbeitnehmer gibt es indes keine derartigen kollektiven Regelungen; ein Anspruch auf Weiterbildung, falls überhaupt erwähnt, wird nicht konkretisiert. Die schwache Regulierung kann allerdings auch dem Arbeitnehmer zugute kommen: Wenn der GAV nichts bestimmt und wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber Kostenbeiträge nicht zurückfordern, selbst wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Weiterbildung kündigt.

Finanzieller Spielraum fehlt
Der Bundesrat wird dem Antrag, auf neue Regulierungen zu verzichten, zweifellos folgen, hatte er sich doch schon bisher skeptisch geäussert. Und im Parlament ist es bisher ebenfalls bei vagen Prüfungsaufträgen an Regierung und Verwaltung geblieben. Dies gilt für eine gesetzliche Regelung der Weiterbildung ebenso wie für ein Engagement zugunsten eines bestimmten Angebotes, das mit Kostenfolgen verbunden wäre. Die Bildungskommission des Nationalrats, die ursprünglich eine Weiterbildungsoffensive zugunsten einzelner Gruppen (wenig qualifizierte Personen sowie Frauen, die nach einem familienbedingten Unterbruch wieder in den Beruf einsteigen) plante, hat schliesslich auf eine eigene Initiative verzichtet und lediglich zwei Postulate zustande gebracht. Das neue Berufsbildungsgesetz bietet zwar auch für solche Anliegen eine Rechtsgrundlage; die Finanzen erlauben dem Bund in absehbarer Zeit jedoch keine grossen Sprünge. So wird halt die Verwaltung einfach weitere Berichte zu diesem Thema schreiben müssen. Der ehemalige Berner FDP-Nationalrat und Unternehmer François Loeb hatte bereits vor der Überweisung des Postulates Rechsteiner treffend, aber erfolglos gemahnt: "Auch die Verwaltung hat Besseres zu tun, als Sachen zu prüfen, die man dann nicht machen will."

Quelle: NZZ (Nr. 31, S. 15 / 07.02.2003)