nBBG: BABYLONISCHE
TERMINOLOGIE-REFORM
Am 1. Januar 2004 trat das neue Berufsbildungsgesetz nBBG, bestehend
aus dem Berufsbildungsgesetz BBG vom 13. Dezember 2002 und der Berufsbildungsverordnung
BBV, in Kraft. In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) verschiedene, zum Teil überholte
Begrifflichkeiten aus dem alten Gesetz ersetzt respektive angepasst. Von
einer neuen, schweizweiten Sprachregelung kann allerdings (noch) keine
Rede sein etliche Institutionen und Organisationen unseres föderalistisch
organisierten Bildungssystems (re)formieren die Terminologie des nBBG
nach eigenem Gutdünken.
Heiteres Begriffe raten
Die Reform der Terminologie im neuen Berufsbildungsrecht führt dazu,
dass zahlreiche Begriffe selbst solche mit generischem Bedeutungsinhalt
neu derart abstrakt sind, dass berechtigte Zweifel an deren Sinnhaftigkeit
bestehen. Wer schliesst denn schon zum Beispiel vom "Instrument zur
Förderung der betrieblichen Bildung" auf das gute alte "Arbeitsbuch",
das aber neu durchaus auch ein "Lernjournal" sein kann, oder
wer versteht unter dem Begriff "Qualifikationsverfahren" die
bislang eindeutig verortbare "Lehrabschlussprüfung".
Nicht gänzlich glücklich mit der Terminologie-Reform ist auch
der Schweizerische Verband für Berufsberatung (SVB),
der seinen Fachleuten zwar empfiehlt, das neue Vokabular im mündlichen
Kontakt «experimentell» (!) einzusetzen, für die Verwendung
desselbigen in Publikationen aber doch vorsichtshalber zuerst eine Umfrage
unter den Mitgliedern der Verlagsausschüsse durchführte. Das
wenig überraschende Ergebnis: Die neuen Begrifflichkeiten sollen
übernommen werden, wenn verständlich, sinnvoll und klar. Daneben
wird allerdings an bisherigen Begrifflichkeiten festgehalten, sofern eine
Abkehr zu Unklarheiten oder Missverständnissen führen würde.
Einen pragmatischen und praxisgerechten Weg geht auch die Zentralschweizer
Berufsbildungsämter-Konferenz (ZBK), die einen Leitfaden erarbeitet
hat, welcher eine Übersicht über die wichtigsten begrifflichen
Änderungen im nBBG liefert und darüber hinaus festhält,
auf welche Bezeichnungen sich die Zentralschweizer Berufsbildungsämter
teilweise in Abweichung von der neu eingeführten Terminologie
geeinigt haben. Interessant ist diese Zusammenstellung deshalb,
weil die inhaltlich zum Teil stark verkürzten und deshalb praxisfremden
Begrifflichkeiten des nBBG mittels punktueller Einführung von zusätzlichen
Unter- und Oberbegriffen eine realitätsnähere Dimension erhalten.
Quellen:
- Neues
Berufsbildungsgesetz (Website des BBT)
- SVB-Bulletin (Ausgabe 3/2004; S. 6-8)